Die “Sperre” für den Eingriff in die Privatsphäre durch den Kernbereichsschutz betrifft vorrangig nur die Frage, ob die behördliche Maßnahme in einem Bereich stattfinden, der erhöhte Schutzanforderungen begründet, weil sich der Bürger dort besonders “sicher” sein darf, unbeobachtet zu agieren. Aktionen “mit” oder “in” einer Wohnung, die an das öffentliche Strassennetz angeschlossen ist, zählen nicht dazu. Die zahlreichen Risiken, die heute mit dem Wohnen erkennbar verbunden sind “holen” einen solchen Wohnung aus dem “Kernbereich” heraus und machen sie grundrechtlich gesehen zur “Sozialsphäre”.
Dabei ist der Schutz der Persönlichkeitsrechte wichtig. So sind zwar Schutzvorkehrungen (wie Haustüren) nützlich und wichtig, sie können aber nicht jenen Grad an Sicherheit gewährleisten. Wer Persönliches in einer Wohnung aufbewahrt, geht ein erhebliches Risiko ein und darf sich dann auch nicht “sicher” wähnen, wenn er marktübliche Haustüren installiert hat.
Grober Unfug?
Richtig. Aber “genau so versucht wohl ein Gutachten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen zu den Verfassungsbeschwerden gegen die heimliche Online-Durchsuchung von PCs eben diese zu begründen”:http://www.heise.de/tp/r4/artikel/25/25421/1.html. Im Wesentlichen habe ich oben nur drei Begriffe ausgetauscht:
* Rechner/PC durch Wohnung
* Internet durch Strassennetz und
* Firewall durch Haustüre
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